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Kosmetik
In der Kosmetik-Industrie sind kleinste Teilchen groß in Aktion. Nanopartikel sind unter anderem als UV-Filter in Sonnenschutzprodukten und als „Super-Schwarz“ in Wimperntusche im Einsatz.
Auch nano-kleine Transportsysteme – Micellen, Vesikel, Liposomen – werden eingesetzt, um bestimmte Inhaltsstoffe stabil in die Haut zu transportierten und dort gezielt freizusetzen. Die Wirkstoffe sind bei diesem Verfahren in nanokleine Fetttropfen (Liposomen) eingeschlossen und sollen erst am Zielort nach und nach freigesetzt werden. Cremes auf der Basis von „Nano-Lipid-Carriern“ (NLC) sollen außerdem den Wasserverlust der Haut reduzieren und damit die Hautfeuchtigkeit erhöhen.
Liposomen, Micellen und Vesikel fallen allerdings nicht unter die derzeit gültige Definition für Nanomaterialien, wie sie die EU-Kosmetik-Verordnung enthält: Demnach sind nur solche Stoffe als Nanomaterialien in Kosmetika anzusehen, die absichtlich hergestellt wurden, unlöslich oder biologisch beständig sind und in mindestens in einer Ausrichtung (Länge, Breite oder Höhe) zwischen 1 und 100 Nanometer (nm) groß sind. Vesikel, Micellen und Liposomen lösen sich jedoch im Körper auf und zerfallen dabei in Bestandteile, die wie körpereigene Substanzen abgebaut oder ausgeschieden werden.
Die derzeit (wirtschaftlich) wichtigsten Nanopartikel in Kosmetika sind:
Auf Verpackungen sichtbar
Seit 2013 sind die Kosmetik-Hersteller verpflichtet, Verbrauchern auf den Verpackungen offenzulegen, ob und welche Nanomaterialien eingesetzt wurden.
Mehr zur Kennzeichnung
Die Kommission weiß, was im Einsatz ist
Kosmetik-Inhaltsstoffe, die als UV-Filter, Konservierungsstoffe oder Farbstoffe eingesetzt werden, müssen in jedem Fall eigens zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn sie nanoskalig sind. Nanomaterialien, die in anderen Funktionen eingesetzt werden, müssen zwar nicht zugelassen, aber auf jeden Fall an die EU-Kommission gemeldet werden.
Mehr zur Rechtslage
Sicherheit muss stimmen
Ob nano-groß oder nicht, es gilt der Grundsatz, dass kosmetische Mittel sicher sein müssen. Die Verantwortung dafür, dass alle Inhaltsstoffe und das fertige Produkt selbst diesem Anspruch genügen, tragen die Hersteller. Im Rahmen der Sicherheitsbewertungen, die in der Europäischen Union für jedes kosmetische Mittel von Herstellern, Importeuren, unabhängigen Experten oder anderen „Verantwortlichen Personen“ vorgenommen werden müssen, sind auch die Partikelgrößen der eingesetzten Inhaltsstoffe zu berücksichtigen.
Mehr über den derzeitigen Kenntnisstand zur Sicherheit der Nanomaterialien in Kosmetika finden Sie hier:
(Stand: April 2018)
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Kommentare (7)
In Make-up werden zum Teil UV-Filter in Nanoform eingesetzt. Diese gehen nicht durch die Haut. Die Produkte selbst sind zudem so beschaffen, dass die Inhaltsstoffe auch nicht eingeatmet werden können.
Die Inhaltsstoffe, die in Kosmetika als Nanomaterialien eingesetzt werden (v.a. UV-Filter) sind auf ihre Sicherheit für diese Produkte getestet. Welche Stoffe da im Einsatz sind, welche Regeln für sie gelten und was man über sie weiß, haben wir unter https://www.nanoportal-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Anwendung/Kosmetik zusammengestellt. Näheres zu den einzelnen Stoffen finden Sie zudem im Glossar.