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Kennzeichnung
Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen (können), wie und unter welchen Bedingungen das hergestellt wurde, was sie
täglich nutzen, kaufen und verwenden. Nur so können sie sich frei für oder gegen die jeweiligen Produkte entscheiden. Dass
Inhaltsstoffe in Nanoform eingesetzt wurden, sollte im "Kleingedruckten" von
• Lebensmitteln
• Kosmetika und
• Biozid-Produkten zu erkennen sein.
Dort findet sich hinter dem Namen des jeweiligen Inhaltsstoffes der Hinweis "(nano)". Wann ein Stoff als "Nanomaterial" auf diese Weise
kennzeichnungspflichtig wird, hängt von der Definition im jeweiligen Gesetz ab. Dass diese nicht einheitlich sind, ist
für Verbraucher und amtliche Überwachung gleichermaßen ärgerlich.
Ohne Kennzeichnung
Diese drei Produktgruppen sind derzeit die einzigen, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Pflichtkennzeichnung Orientierung haben. Für Textilien, Arzneimittel, Verpackungsmaterialien und viele andere Produkte des Alltags ist das nicht der Fall. Auch am Anfang der Lebensmittelkette herrscht Intransparenz: Für Futter- und Pflanzenschutzmittel stehen Kennzeichnungspflichten bislang aus.
Freiwillig unklar
Während die Nano-Klammer nur für wenige Produkte Pflicht (und im „Kleingedruckten“ der Verpackungen zu finden) ist, treffen Verbraucherinnen und Verbraucher zugleich immer wieder auf auffällige Werbehinweise. Da wird zum Beispiel auf Reinigungsmitteln oder für Textilien mit "Nano-Effekten" geworben. Andere Hersteller gehen den umgekehrten Weg und versichern auf der Schauseite ihrer Produkte "Ohne Nanopartikel". Beides sind freiwillige Kennzeichnungen, die nach derzeitiger Rechtslage zulässig sind. In beiden Fällen ist jedoch nicht geklärt, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher können den Wahrheitsgehalt und den Nutzen in beiden Fällen also nicht abschätzen.
(Stand 2019)
Neue Bilder: Textilien-
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Interview:
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